Kaliumsorbat E202

Kaliumsorbat (Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat)

Lebensmittelrechtliche Zulassungen und Einschränkungen:

  • Als Zusatzstoff für konventionell erzeugte Lebensmittel gemäß VO (EU) Nr. 1333/2008 (Höchstdosierungen ausgedrückt als Sorbinsäure):
    aromatisierte Sauermilchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation (max. 1000mg/L); nicht wärmebehandelte Dessertspeisen auf Milchbasis (max. 300mg/kg); ungereifter Käse (max. 1000mg/kg); gereifter, abgepackter, geschnittener oder in Lagen geschichteter Käse (layered cheese) sowie mit anderen Lebensmitteln verfeinerter Käse, Käseprodukte und Molkenkäse (max. 1000mg/kg); Schmelzkäse (max. 2000mg/kg); Oberflächenbehandlung von gereiften Käseprodukten und Käse-Analogen; Käse-Analoge auf Eiweißbasis (max. 2000g/kg); Fettemulsionen (ausgenommen Butter) mit einem Fettgehalt von weniger als 60 % (max. 2000mg/kg); Fettemulsionen (ausgenommen Butter) mit einem Fettgehalt von 60 % oder mehr (max. 1000mg/kg); Oberflächenbehandlung ungeschälter frischer Zitrusfrüchte (max. 20mg/kg); Trockenfrüchte (max. 1000mg/kg); Gemüse (außer Oliven) in Essig, Öl oder Lake (max. 2000mg/kg); Oliven und Zubereitungen auf Olivenbasis (max. 1000mg/kg); Zubereitungen auf Algenbasis (max. 1000mg/kg); zuckerarme und zuckerfreie Konfitüren, Marmeladen und Gelees sowie sonstige Brotaufstriche auf Früchtebasis (max. 1000mg/kg); Kartoffelteig und vorgebratene Kartoffelscheiben (max. 2000mg/kg); Süßwaren (max. 1500mg/kg); Obst und Gemüse, kandiert, kristallisiert oder glasiert (max. 1000mg/kg); Kaugummi (max. 1500mg/kg); Garnierungssirupe (mx. 1000mg/L); Überzüge und Füllungen (max. 1500mg/kg); Kartoffelgnocchi und Füllungen für Teigwaren (max. 1000mg/kg); Panaden (max. 2000mg/kg); abgepacktes geschnittenes Brot und Roggenbrot sowie vorgebackene und abgepackte Backwaren und brennwertvermindertes Brot für den Einzelhandel (max. 2000mg/kg); feine Backwaren mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65 (max. 2000mg/kg); Oberflächenbehandlung von nicht wärmebehandelten getrockneten Fleischprodukten, Paté und Aspik (max. 1000mg/kg); Wursthäute auf Kollagenbasis mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,6; Gelee-Überzüge von gekochten, gepökelten oder getrockneten Fleischprodukten (max. 1000mg/kg); Aspik aus Fisch und Fischereiprodukten, einschließlich Weich- und Krebstieren (max. 1000mg/kg); gesalzener, getrockneter Fisch (max. 200mg/kg); Fisch und Fischereiprodukte, teilweise haltbar gemacht, auch Krebs- und Weichtiere, Surimi und Fisch-/Krebstierpaste; gekochte Krebs- und Weichtiere (max. 2000mg/kg); dehydrierte, konzentrierte, gefrorene oder tiefgefrorene Eiprodukte (max. 1000mg/kg); Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei) (max. 5000mg/kg); Tafelsüßen einem Wassergehalt von mehr als 75 % (max. 500mg/L); Würzmittel und Senf (max. 1000mg/kg); flüssige Suppen und Brühen (außer in Dosen) (max. 500mg/L); emulgierte Soßen mit einem Fettgehalt von weniger als 60 % (max. 2000m/kg); emulgierte Soßen mit einem Fettgehalt von 60 % oder mehr (max. 1000mg/kg); Salate und würzige Brotaufstriche (max. 1500mg/kg); Analoge von Fleisch, Fisch, Krebstieren und Kopffüßern sowie Käse auf Proteinbasis (max. 2000mg/kg); Traubensaft, unvergoren, für sakramentale Handlungen (max. 2000mg/L); aromatisierte Getränke, nicht auf Milchbasis (max. 300mg/L); Teekonzentrate und Früchte- oder Kräuterteekonzentrate (flüssig) (max. 600mg/L); Bier im Fass, das mehr als 0,5% vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält, sowie alkoholfreier Wein (max. 200mg/L); Obst-, Frucht- und Honigwein (Met) (max. 200mg/L); aromatisierte Weine und weinhaltige Getränke, Cocktails und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % (max. 200mg/L); Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis sowie überzogene Nüsse (max. 1000mg/kg); rote Grütze (max. 1000mg/kg); nicht wärmebehandelte Dessertspeisen auf Milchbasis (max. 300mg/kg); trockene Nahrungsergänzungsmittel, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten (max. 1000mg/kg); flüssige Nahrungsergänzungsmittel (max. 2000mg/L).
  • Für konventionell erzeugte Traubenweine (max. 200mg/L)
  • Nicht zugelassen für die Erzeugung von Bio-Lebensmitteln

Lebensmittelqualität E 202

Chemische Formel: C6H7O2K
Aussehen: Weißes Granulat
Herkunft: Chemische Synthese
Zusammensetzung: Reinsubstanz

 

Verwendungszwecke bei der Lebensmittelherstellung:

  • chemische Konservierung durch Wachstumshemmung von Hefen, Schimmelpilzen und Bakterien
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Kaliumsorbat E202
Kaliumsorbat (Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat)

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